Gehwegparker aufgepasst!

Das BuS hat die Richtlinien zum Parken auf den Gehweg angepasst:

1. Auch mit zwei Rädern darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden.
2. Das Parken in zweiter Reihe ist verboten….

Bleibt zu hoffen, dass irgendwann auch mal durchgegriffen wird – welcher Verkehrsslalom sich z.B. in der Sophienstraße zwischen Scheffel- und Reinhold-Frank-Straße durch die Baumscheibenparker ergibt, ist nicht mit anzusehen…

Geschrieben am 22. Oktober 2007 von Beate P. /

Kommentare

  1. Beate, Du weißt schon, daß das sehr verkürzt ist?

    Obiges ist die Rechtslage, geduldet wird das Gehwegparken dann eben doch noch in manchen Fällen.

    Jens · 24. Oktober 2007, 16:44 · #

  2. P.S.: Durchgegriffen wird am ehesten, wenn die merken, daß es Bürger gibt, die wollen, daß durchgegriffen wird.

    Jens · 24. Oktober 2007, 20:04 · #

  3. Ja schon. Daher ja auch den Link auf deine Seite, wo man weiteres nachlesen kann :) Lieber einmal zu viel aufpassen, als zu wenig.

    Werd mal den BuS schreiben, sie sollen öfter mal vorbeikommen.

    Beate · 24. Oktober 2007, 22:23 · #

  4. Ich empfehle da folgenden Text:

    <blockquote>
    Wegen dieser Ordnungswidrigkeiten erstatte ich hiermit Anzeige.

    Nach der Duldungsregelung der Straßenverkehrsstelle gilt:
    <blockquote>
    Das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg kann nur dort geduldet werden, wo dies zur Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs erforderlich ist. Insofern ist auf den baulichen Ausbauzustand und dem Querschnitt der Straße abzuheben. In älteren Stadtbezirken würde beim Parken am rechten Fahrbahnrand keine Mindestdurchfahrtsbreite von 3 m verbleiben, die erforderlich ist, damit Rettungsfahrzeuge durchkommen. Die Straßenverhältnisse sind im Stadtgebiet hinsichtlich der Fahrbahnbreite unterschiedlich. Parken “`ohne Not”’ auf dem Gehweg ist somit nicht erlaubt.
    </blockquote>

    Da [die Straße breit genug ist – näher ausführen], ergibt sich daraus, daß Parken auf
    dem Gehweg hier nicht geduldet wird.

    Wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Az.: 62b2/3851.1-20 / 537-06, Schreiben vom 20. März 2007)
    mitgeteilt wurde, ist “`ein Einschreiten des Gemeindlichen Vollzugsdienstes in jedem Einzelfall, der nicht den Duldungsbedingungen entspricht, zu erwarten”’.

    Ich gehe davon aus, daß dies auch für Parkverstöße gilt, die der Bußgeldstelle anderweitig bekannt werden (zumal der Gemeindliche Vollzugsdienst nachts keine Kontrollen durchführt), und Sie somit diese Ordnungswidrigkeiten wie in der BKatV vorgesehen ahnden werden.
    </blockquote>

    Jens · 26. Oktober 2007, 18:39 · #

  5. “ein Einschreiten des Gemeindlichen Vollzugsdienstes in jedem Einzelfall, der nicht den Duldungsbedingungen entspricht, zu erwarten”

    Und darauf ein müdes Lächeln.

    Koffer · 27. November 2007, 08:24 · #

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