ebay'ler schauen nach Karlsruhe

Unzufriedene eBay-Käufer könnten schon bald nachträglich die ersteigerten Artikel wieder loswerden und die Bezahlung verweigern. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe prüft, ob das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auch für Versteigerungen des Internetauktionshauses gilt. In einer mündlichen Verhandlung deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert an, das Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes dafür sprechen könnten, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden. Der BGH wird sein Urteil am 3. November verkünden.

Geschrieben am 30. September 2004 von Oliver N. /

Kommentare

  1. Für ebay wäre das eine Qualitätssteigerung. Damit könnte Verpackungsverkäufer, falsche Ware-Auslieferer, geklaute Ware-Versender auf eine einfache Art und Weise die Einnahmequelle weggenommen werden. Ob das ebay recht ist, sie verdienen schliesslich auch an jedem Verpackungsverkäufer, steht auf einem anderen Blatt.

    Zippi · 30. September 2004, 09:14 · #

  2. ... und ob man das Geld dann zurück bekommt, ist noch ein anderes Thema. Ohne Klage wird in vielen Fällen nichts zu machen sein.

    Fred · 30. September 2004, 12:49 · #

Kommentarfunktion für diesen Artikel geschlossen.